Stornierungsbedingung
Ersatzpersonen, Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Sie haben das Recht, bis zum Mietbeginn zu verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter an der Miete teilnimmt. Wir können der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Mieterfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften des Mietlandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an Ihre Stelle, so haften Sie und der Dritte uns gegenüber für den Mietpreis als Gesamtschuldner.
Sie können bis Mietbeginn durch Erklärung uns gegenüber von der Buchung zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist - auch bei telefonischem Rücktritt - jeweils der Eingang der Erklärung bei uns.
Uns steht bei einem Rücktritt durch Sie unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis eine angemessene Entschädigung nach § 651 j BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem ursprünglich vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes, der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen, was wir durch eine anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben können.
In jedem Fall steht uns nach erfolgter Buchung und darauf folgendem Rücktritt durch Sie eine Kostenpauschale in Höhe von 10 % des Reisepreises zu.
Wir können diesen Anspruch auch gemäß § 651 I Abs. 3 BGB pauschalieren . Sofern wir den Entschädigungsanspruch pauschalieren, betragen die Rücktrittsgebühren:
a) bis 60 Tage vor Mietbeginn 20% des bestätigten Preises
b) ab 59. Tag vor Mietbeginn 50% des bestätigten Preises
c) ab 35. Tag vor Mietbeginn 80% des bestätigten Preises
Ihr Recht, uns einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen, bleibt Ihnen unbenommen.
Umbuchungsanfragen, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können sofern Ihre Realisierung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt von der Buchung und eine Neuanmeldung erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungsanfragen, die nur geringe Kosten verursachen.
Verlängerung Mietzeit, Verspätete Rückgabe,Rückführung des Floßes, Schäden an Ausrüstung /Floß
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Genehmigung des Vermieters ansonsten ist der Mieter verpflichtet das Floß/Kanu zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe zahlt der Mieter für jeden angefangenen Tag, pauschal das doppelte der ansonsten für einen Tag anfallenden Miete, vorbehaltlich eines höheren, durch die verspätete Abgabe entstandenen, Schades.
Ihr Recht, uns einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen, bleibt Ihnen unbenommen.
Gibt der Mieter das Floß/Kanu nicht am vereinbarten Übergabeort ab, egal aus welchem Grund, so trägt der Mieter die Kosten für die Rückführung des Floßes. Der Mietvertrag/Nutzungsdauer verlängert sich bis zur Rückgabe des Floßes/Kanus. Schäden am Floß/Kanu oder deren Ausrüstung, die die Nutzung bzw. Fahrtüchtigkeit nicht behindern und die Nutzung bis auf weiteres ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Bei Havarien, Kollisionen und Schäden jeglicher Art ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei Unfällen und Schäden ist der Mieter verpflichtet eine Dokumentation des Unfallherganges anzufertigen und diese von der Wasserschutzpolizei, dem Unfallgegner, Hafenmeister, Schleusenwart etc. bestätigen zu lassen. Reparaturen am Mietgenstand bedürfen immer der Zustimmung des Vermieters.
Bei Vertragsverletzung, grobem Verstoß gegen die Binnenschifffahtsstraßenverordnung, die AGB`s, Naturschutz und Umweltgesetze und grobfahrlässigem Verhalten wird die Miete an Ort und Stelle vom Vermieter beendet. Dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen trägt der Mieter.