Stornierungsbedingung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Inhalten des Mietvertrages durch uns sind dann zulässig, wenn damit keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Vertragsinhalt verbunden ist.
Wir sind berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten, bspw. falls höhere Gewalt, Streik, oder andere durch uns nicht zu vertretene Umstände die Vertragserfüllung für uns unmöglich machen.
(c) Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Ersatzanspruch für die nicht in Anspruch genommenen Miettage. Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts oder im Fall, dass der Mieter die Mietsache nicht bezieht, können wir Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Vermietung der Mietsache pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Mietpreis staffelt sich wie folgt. Bei Zugang des Rücktritts bis zum 45. Tag vor dem Beginn des Mietverhältnisses 15% der Miete, bei Zugang des Rücktritts vom 44. bis 35. Tag vor dem Beginn des Miet-verhältnisses 30% der Miete, bei Zugang des Rücktritts vom 34. bis 15. Tag vor dem Beginn des Mietverhältnisses 50% der Miete, bei Zugang des Rücktritts vom 14. Bis 2. Tag vor dem Beginn des Mietverhältnisses 80% der Miete, danach bei Nichtbezug der Mietsache 90% der Miete.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall benommen, uns nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von uns geforderte Pauschale. Wir sind im Falle eines Rücktritts berechtigt, anstelle der Pauschale auch eine Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen. In dem Fall, dass der Mieter eine Umbuchung auf ein anderes Mietobjekt wünscht, kann diese, sofern sie möglich ist, bis zum 24. Tag vor Mietbeginn erfolgen. Umbuchungswünsche ab dem 45. Tag vor Mietbeginn können generell nur nach einem Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag und Abschluss eines neuen Mietvertrages durchgeführt werden. Bei ab dem 45. Tag vor Mietbeginn eingehenden Umbuchungswünschen behalten wir uns vor, dem Mieter den bestehenden pauschalen Ersatzanspruch nicht in Rechnung zu stellen, wenn durch die Umbuchung nur geringfügige Aufwendungen entstehen und eine anderweitige Vermietung der Mietsache möglich ist. Wir empfehlen dem Mieter ausdrücklich den Abschluss einer Reiseversicherung.