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Im Herzen der Schneifel liegt in herrlichen und absoluten Alleinlage unser mit viel Liebe renoviertes Ferienhaus mit großem komplett umzäuntem Garten und panoramischen Blick.
Als Alleinbewohner des Ferienhauses mit 4 Schlafzimmern und 2 Badezimmern über 2 Etagen (140 qm) können Sie hier inmitten der grünen Hügel und Wälder der wundervollen Eifel ganz privat und ungestört Ihren Urlaub genießen.
Das ganze Grundstück (1700 qm) ist komplett hundesicher eingezäunt und Sie können es abschließen mit einem Tor.
Wir finden es ganz wichtig dass unsere Gäste sofort bei der Anreise sich willkommen, wohl und im Urlaub fühlen. Wir bemühen uns deswegen ständig das Ferienhaus, die Ausstattung und den Außenbereich sehr sauber und gepflegt zu behalten.
Absolute Alleinlage, Privatnutzung, Hundesicher eingezäunter, Zaunhöhe 150m, 1700qm großes Grundstück.
Romantische Grillkota, großer Balkon(32qm), panoramischer Weitblick ins Tal.
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Das Ferienhaus liegt zwischen den kleinen Eifel-Dörfern Mützenich und Ihrenbrück im Herzen der Schneifel auf 500m Höhe.
In traumhafter Alleinlage inmitten der herrlichen Eifellandschaft mit Wiesen und Wäldern des Deutsch-Belgischen Naturparks und direkt an der belgischen Grenze erfüllt das Ferienhaus viele verschiedene Urlaubswünsche zu jeder Jahreszeit.
Es bietet unseren Gästen als Liebhaber der Natur und Ruhe in jeder Jahreszeit viele Möglichkeiten für einen entspannten Urlaub.
Das Ferienhaus ist gut erreichbar über die B410, A1/B51 und A60.
Auch im Winter sind die Wege immer gut fahrbar.
Dir wird noch nichts berechnet
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich verbrauchsabhängige Nebenkosten anfallen können. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte direkt den Gastgeber.
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-Beherbergungsvertrag
Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert viel mehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen • bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 % • vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn
Waschmaschine inklusive
Trockner inklusive
Kinderbett inklusive
Feuerholz inklusive
Hund inklusive
Der Preis bezieht sich auf die Anmietung des kompletten Hauses zur alleinigen Nutzung.
Hunden, auch mehr als einer, sind auf Anfrage herzlich und kostenlos willkommen!l
Bitte informieren Sie uns wenn Freunde oder Familie Sie im Ferienhaus besuchen.
Frau Dorothee Murges
Ich spreche: Deutsch, Englisch und Niederländisch
Unterkunfts-Nummer: 120762
Wir finden es ganz wichtig dass sich unsere Gäste und ihre Haustiere sofort bei der Ankunft willkommen und wohlfühlen. Wir würden uns freuen, Sie, ihre Kinder und Haustiere , als unsere Gäste begrüßen zu können. Herzlichst aus der schönen Eifel, Doro u. Hubert Murges
durchgehend
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*Haftungsausschluss: Kann Bewertungen von vertrauenswürdigen Drittanbietern enthalten
Diese Unterkunft hat 9 Bewertungen und wird von 9 Gästen empfohlen.
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