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Stornierungsbedingungen
Von der Entrichtung der Miete wird der Mieter nach dem Gesetz nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund, z. B. Erkrankung, Verhinderung aus beruflichen oder familiären Gründen, nicht anreisen kann. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen (regelmäßig 20 % des Mietzinses) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Objektes anrechnen lassen. Der Mieter muss also nach dem Gesetz gegebenenfalls 80 % des Mietzinses zahlen, obwohl er den Mietgegenstand nicht nutzen konnte. Die SAV empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Sofern eine Neuvermietung gelingt, hat der Mieter 10 % des ursprünglichen Mietzinses als Kostenpauschale an SAV zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zu zahlen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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